Problemstoffe

Zu den Problemstoffen zählen:

• Abflussreiniger

• Abbeiz- und Ablaugmittel

• Altmedikamente *

• Altöl *

• Anstrichmittel

• Autobatterien *

• Autopflegemittel

• Backofenreinigungsmaterial

• Batterien *

• Beizmittel

• Benzin

• Benzinfilter

• Bildröhren (Fernseher, Computer)

• Bodenpflegemittel

• Bremsflüssigkeiten

• Chemikalien *

• Desinfektionsmittel

• Dichtungsmassen

• Dieselfilter

• Dispersionsfarbe

• Düngemittel

• Einwegspritzen °

• Elektronikschrott

• Entkalker

• Energiesparlampen *

• Entrostungsmittel

• Farbdosen und –kübel

• Farben, Lacke und deren Reste

• Feuerlöscher

• Fieberthermometer

• Fleckputzmittel

• Fotochemikalien

• Frostschutzmittel

• Gasflaschen

• Gaskartuschen

• Gefriertruhen *

• Getriebeöl

• Gifte (Spritzmittel, usw.)

• Haushaltsreiniger

• Heizölabfälle

• Holzschutzmittel

• Hydrauliköl

• Katalysatoren

• Kleber

• Knopfzellen *

• Kosmetika

• Kühlflüssigkeiten – Kühlmittel

• Kühlschränke

• Laugen

• Leuchtstoffröhren *

• Lösungsmittel

• Luftfilter, ölverunreinigt

• Metallbearbeitungsöle

• Metallputzmittel

• Motoröle * (Mineralöle)

• Mottenschutzmittel

• Nagellacke und Entferner

• Neonröhren *

• Nitroverdünnung

• Öldosen

• Öle

• Ölfilter *

• Ölverunreinigte Lappen und Gegenstände

• Petroleum

• Pflanzenschutzmittel

• Quecksilber (Thermometer oder Schalter)

• Rattengift

• Reinigungsmittel

• Rostumwandler

• Saatbeize

• Salben

• Säuren

• Schädlingsbekämpfungsmittel

• Schmiermittel

• Schneckengift

• Schuhcreme

• Spachtelmasse

• Spraydosen und Druckgasverpackungen

• Tonerkassetten von Kopierern

• Treibstoffe

• Unkrautvernichtungsmittel

• Unterbodenschutz

• Wachse (Boden- oder Autowachse)

• Waschbenzin

• WC-Reiniger und Duftsteine

• usw.

 

* Rückgabemöglichkeiten im Handel:

Wenn sie in Anspruch genommen werden, wird das Gemeindebudget entlastet!

1. Rücknahmepflicht für Batterien und Akkumulatoren
Seit 1. Juli 1991 ist die Batterienverordnung in Kraft. Es gilt daher, dass jeder, der Batterien und Akkumulatoren vertreibt, auch zur (unentgeltlichen) Rücknahme von Altbatterien und –akkumulatoren verpflichtet ist.

2. Kühlgeräteverordnung
Seit 1. März 1993 ist die Kühlgeräteverordnung in Kraft. Aufgrund dieser Verordnung werden Vertreiber verpflichtet, auf Wunsch des Kunden, Kühlgeräte zu entsorgen.

3. Lampenverordnung
Seit 14. März 1992 ist die Lampenverordnung (regelt z.B. Energiesparlampen und Leuchtstoffröhren) in Kraft. Danach muss beim Verkauf von Neulampen dieselbe Zahl von Altlampen auf Wunsch des Kunden unentgeltlich zurückgenommen werden. Für Neulampen wird ein Pfand verrechnet. Die Entsorgungskosten sind bei Pfandlampen bereits im Verkaufspreis enthalten.

4. Rücknahmepflicht von Altölen und Ölfilter
Gemäß § 24 Abs. 3 AWG müssen Betreiber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinen-Service-Stellen und der Mineralölfachhandel vom Kunden zurückgebrachte, gebrauchte Motoröle bis zur Menge der jeweils abgegebenen Motoröle, höchstens jedoch 24 Liter, kostenlos von diesem entgegennehmen (Zahlungsbeleg aufheben). Mengen über 24 Liter können vom Händler gegen Kostenersatz zurückgenommen werden. Ölfilter dürfen an Letztverbraucher nur bei gleichzeitiger Rücknahme des gebrauchten Filters mit der darin befindlichen Ölmenge abgegeben werden, damit kein Pfand verrechnet werden muss. Wenn kein Altfilter zurückgegeben wird, ist für den neuen Ölfilter ein Pfand zu bezahlen. Beachte: Grundsätzlich sollte ein Öl- oder Ölfilterwechsel nur im Fachbetrieb durchgeführt werden. Befestigte Böden und Ölabscheider tragen zum Umweltschutz bei!

5. Rücknahmepflicht für Gifte
Nach dem Chemikaliengesetz (1987) sind Abgeber von Giften (sehr giftig, giftig, mindergiftig / Gefahrensymbole auf der Verpackung beachten) zur kostenlosen Rücknahme dieser Gifte einschließlich ihrer Verpackung verpflichtet, sofern die Rückgabe der Gifte in deren Originalverpackung und ohne weitere Beigaben anderer Stoffe erfolgt (Identitätsnachweis und Rechnungsbeleg können verlangt werden).

6. Freiwillige Rücknahme von Medikamenten
In den Apotheken werden Medikamente zurückgenommen, wobei vom Abgeber zu klären ist, ob diese ausgepackt werden sollen oder nicht.

° Einwegspritzen, Kanülen, Lanzetten dürfen aufgrund der Verletzungsgefahr nicht in den Restmüll eingebracht werden. Sie sind in verschließbaren, stichfesten, bruchsicheren Behältern (z.B. alte Kaffeedose) zur Problemstoffsammlung der Gemeinde zu bringen.

Der Umwelttipp:
Die Problemstoffvermeidung setzt im Vorfeld die Problemstoffentstehung an.
Bitte entsorgen Sie keine Problemstoffe über den Kanal!

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